
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Prozeda GmbH - Verkauf
Wir liefern nur auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Einkaufsbedingungen können nicht berücksichtigt werden.
Preise
Unsere Netto-Preise, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geschuldeten Höhe, sind freibleibend, also auch ohne Gewähr insbesondere in Bezug auf Druckfehler.
Lieferung
Wir liefern nur an gewerbliche Abnehmer (Unternehmer im Sinne des Gesetzes - im Folgenden: Vertriebspartner). Erstbesteller bitten wir um den Nachweis ihrer Eigenschaft als gewerblicher Verwender/Abnehmer. Falls eingeholte Auskünfte unbefriedigend sind, erlischt die Lieferpflicht. Dies gilt auch, wenn zur Zahlung fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht reguliert werden. Erstsendungen an uns unbekannte Vertriebspartner erfolgen per Nachnahme oder Vorauskasse. Der Mindestwarenwert eines Auftrages muss wenigstens € 150,- betragen; dies gilt auch für Nachlieferungen – wird dieser Wert unterschritten, sind wir von unserer Verpflichtung zur Nachlieferung frei. Für Aufträge unter diesem Wert oder bei Abweichung von den vorgeschriebenen Verpackungseinheiten berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von € 20,- bzw. ändern nach unserer Wahl kleinere Bestellmengen ohne besondere Verständigung des Vertriebspartners auf die nächstgrößere Mindestverpackungseinheit ab. Teillieferungen sind zulässig. Nachbestellungen, auch zu größeren Aufträgen, die bereits in Bearbeitung sind, müssen als selbstständige Aufträge behandelt werden.
Lieferzeiten gelten stets nur annähernd; sie sind im Einzelfall nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Vereinbarte Liefertermine gelten nur dann als Fixtermine, wenn wir uns hiermit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt haben. Der Eintritt und die Rechtsfolgen eines Lieferverzuges bestimmen sich ausschließlich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb der Risikosphäre beziehungsweise Einflussmöglichkeiten von uns liegen; soweit solche Hindernisse Auswirkungen auf die Fertigstellung bzw. Abwicklung des Liefergegenstandes haben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.
Versand/Gefahrübergang/Zwischenlagerung/Transportversicherung
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertriebspartners. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Vertriebspartner zu vertreten hat, erfolgt die Lagerung auf seine Kosten und seine Gefahr. Sind Beschädigungen oder Verluste auf dem Transportweg entstanden, müssen diese sofort bei der Bahn, Spediteur, Paketdienst oder Post angemeldet werden. Die Wahl des Versandweges behalten wir uns nach billigem Ermessen vor. Auf ausdrücklichen Wunsch kann auf Kosten des Vertriebspartners eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Die Gefahr geht auf den Vertriebspartner über, sobald die Ware unser Werk verlassen hat (EXW entsprechend den Incoterms ® 2010).
Verpackungseinheiten/Ausstattung/Weiterverarbeitung/Marken
Wir liefern unsere Waren nur in den angegebenen Verpackungseinheiten (Originalverpackungen). Jegliche Aufmachungsänderungen sind ausgeschlossen bzw. untersagt. Der Vertriebspartner ist insbesondere nicht berechtigt, Marken zu verändern, über den Verkauf der Ware hinausgehend zu benutzen oder andere Marken/Zeichen auf der gelieferten Ware anzubringen. Die Weiterverarbeitung unserer Produkte ist nur unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitsdatenblätter bzw. Betriebsanleitungen, Montageanweisungen und Sicherheitsanweisungen unter Anwendung der anerkannten Regeln der Technik zulässig. Soweit unsere Produkte in Anlagen eingebaut werden, müssen diese Anlagen selbst nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet worden sein und insbesondere die für diese geltenden Sicherheitsbestimmungen beachten.
Zahlung/Zahlungsverzug
Als Zahlungsziel gewähren wir 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Regulierung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, sofern keine anderen fälligen Posten noch offen sind. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlungsmittel. Zahlt der Vertriebspartner innerhalb der vereinbarten Zahlungstermine nicht oder nicht vollständig, so werden unsere gesamten ausstehenden Forderungen gegenüber dem Vertriebspartner zur Zahlung fällig. Bei - auch teilweisem - Zahlungsverzug berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen. Außerdem werden unsere gesamten noch ausstehenden Forderungen gegenüber dem Vertriebspartner zur Zahlung fällig. Ferner können wir alle Lieferungen zurückhalten bzw. ganz oder teilweise von sämtlichen mit dem Vertriebspartner bestehenden (Kauf-) Verträgen zurücktreten, wenn der Vertriebspartner mit Zahlungen im Verzug ist. Im Übrigen sind bei Zahlungsverzug des Vertriebspartners die gesetzlichen Regelungen anwendbar.
Abzüge für berechnete Versand- und Verpackungskosten sind nicht gestattet. Bei allen Zahlungen sind Kunden-Nummer, Rechnungs-Nummer und Datum anzugeben.
Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delkredereabkommen, ist die Bezahlung der Ware erst dann erfolgt, wenn der entsprechende Betrag für uns endgültig verfügbar ist.
Beanstandungen/Gewährleistung
Berechtigte Reklamationen können nur innerhalb 14 Tagen nach Wareneingang berücksichtigt werden. Die Eingangsprüfung sollte im Interesse des Vertriebspartners sofort nach Erhalt der Sendung durchgeführt werden. Bei berechtigten Ansprüchen wegen Sach- oder Rechtsmängeln kann der Vertriebspartner Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis herabsetzen. Nacherfüllung beschränkt sich nach unserem freien Ermessen auf die Reparatur oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, soweit der jeweilige Vertragsgegenstand in unveränderter Form in der gültigen Preisliste enthalten ist. Ansonsten muss die Nacherfüllung verweigert werden. Aufgrund der Kosten wäre die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung unverhältnismäßig. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der jeweils beiliegenden Produktbeschreibung bzw. Bedienungsanleitung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mängel, die aufgrund unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Handhabung außerhalb unserer Sphäre nach Ablieferung der Ware (z.B. aufgrund Fehlbedienung, Überschreiten der zulässigen technischen Daten, falscher Verdrahtung, nicht zulässiger technische Veränderungen am Gerät durch den Vertragspartner oder Dritte) entstehen, begründen keine Gewährleistungs- oder Regressansprüche. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die sich dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erbracht wurden, werden nicht erstattet. Der Gewährleistungsanspruch kann nur geltend gemacht und bearbeitet werden, wenn der Vertragspartner eine schriftliche Mitteilung, die den Mangel detailliert beschreibt, und eine Kopie der Kundenrechnung vorlegt. Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Vertriebspartner zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar.
Haftung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung – wie auch die unserer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter – auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Zudem haften wir nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Der Höhe nach werden alle Schadensersatzansprüche auf den doppelten Wert des schadhaften Produkts beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz. Sie gelten ferner nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertriebspartners .
Schadensersatzansprüche des Vertriebspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in Fällen der Arglist oder von uns zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertriebspartners. Im Übrigen beschränken wir unsere Haftung - soweit gesetzlich zulässig - auf die durch unsere Haftpflichtversicherung gewährte Deckung.
Werbeaussagen/Beschaffenheitsbestimmungen
Der Vertriebspartner verpflichtet sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben. Der Vertriebspartner ist sich bewusst, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Er verpflichtet sich, uns von den Folgen solcher Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
Zur Beschaffenheitsbestimmung können nur unsere Angaben in technischen Unterlagen bzw. Werbemitteln, die zum Zeitpunkt der Lieferung der betroffenen Vertragsgegenstände gültig sind, herangezogen werden. Wir sind jederzeit berechtigt, Angaben in Katalogen, Preislisten, Bedienungsanleitungen und sonstigen technischen Unterlagen sowie auf Websites oder in anderen Kommunikationsmitteln zu ändern. Neue Angaben werden mit Veröffentlichung wirksam.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dazu hergegebenen Schecks vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse. Bei Einbau, Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren in oder mit anderen Produkten erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Werts unserer Waren zu dem Wert des anderen Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertriebspartner für uns diese Erzeugnisse unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
Alle Forderungen aus dem Verkauf der Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertriebspartner schon jetzt - gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware - zur Sicherung unserer gesamten Forderungen zuzüglich Nebenkosten und etwaiger Zinsen an uns ab. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von dritter Seite gepfändet, so hat der Vertriebspartner uns sofort unter Beifügung einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen. Verfügungen über das Vorbehaltseigentum, die unsere Rechte beeinträchtigen, sind unzulässig.
Der Vertriebspartner stimmt ausdrücklich zu, dass wir – falls die Beeinträchtigung unserer Sicherheiten droht - berechtigt sind, die Vorbehaltsware abzuholen oder anderweitig sicherzustellen, wobei die Sicherstellung keine verbotene Eigenmacht darstellt und wir zu diesem Zweck berechtigt sind, sämtliche Lager- und Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, soweit dies zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlich ist. Der Besteller verpflichtet sich insoweit zur uneingeschränkten, nur durch die Zumutbarkeit begrenzten Mitwirkung.
Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Vertriebspartners unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.
Personenbezogene Daten
Wir erheben vom Vertriebspartner ohne dessen Einwilligung und/oder aufgrund gesetzlicher Erlaubnis nur die Daten, die für die Ausführung der Bestellung und die Vertragsabwicklung erforderlich sind. Im Übrigen verwenden wir Kundendaten nur zur Übermittlung von Informationen über unsere Produkte und zu den Zwecken, in die der Vertriebspartner gegebenenfalls eingewilligt hat.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch in Scheck- und Wechselverfahren - ist für beide Teile D-91301 Forchheim.
Es gilt deutsches Recht für unsere gesamte Geschäftsbeziehung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN Konvention über den Internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG).
Stand:
Januar 2012
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